Im § 115 des Strafvollzugsgesetztes NRW sind die Infor­mat­ions­an­sprüche von Opfern geregelt.

Es bedarf eines schriftlichen Antrags, um Auskunft über „die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung voll­zugs­öff­nender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug“ zu erhalten. Die Anträge werden geprüft, ob dem berechtigten Interesse der Opfer ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen gegen über steht. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Die Informationsansprüche gelten auch für Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten, wenn sie zur Feststellung oder Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche die Angaben zur Entlassungsadresse oder den Vermögensverhältnissen benötigen. In jedem Einzelfall wird der Datenschutz beachtet und die sensiblen persönlichen Daten unzugänglich aufbewahrt. Ohne die Einwilligung von Opfern wird deren Anschrift nicht an Gefangene weiteregegeben. Um Opfer in geeigneter Form auf ihre Rechte, insbesondere ihre Auskunftsansprüche hinzuweisen, steht in der JVA Duisburg Hamborn sowie in der Zweiganstalt JVA Dinslaken je ein Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin zur Verfügung.


Ansprechpartner der JVA Duisburg Hamborn:


Frau Kirsten Hemming 

Tel: 0203/5550-170

E-Mail: Kirsten.Hemming@jva-duisburg-hamborn.nrw.de


Ansprechpartner der Zweiganstalt JVA Dinslaken: